§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: „Bewegende Bilder e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Hainichen eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 09648 Mittweida.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein hat den Zweck den Mediennachwuchs bei der Verwirklichung künstlerischer Ideen im Bereich der audio-visuellen Medien (z.B.: Kurzfilm, Dokumentation, Buch, DVD, Grafikgestaltung, etc.) zu unterstützen und seine Mitglieder für die Realisation medialer Projekte zu fördern.

(2) Zu den Aufgaben der Mediennachwuchsförderung zählen insbesondere:

  • Förderung, Unterstützung und Weiterbildung des Mediennachwuchses
  • ideelle und materielle Unterstützung der Realisierung medialer Projekte
  • Unterstützung und Förderung von Ausbildungsangeboten im Bereich der audio-visuellen Medien,
  • Förderung von Kooperationsmöglichkeiten, die sich in anderen Medien eröffnen
  • öffentliche Aufführungen bzw. Präsentation der umgesetzten Ideen
  • Plattform und Ausgangspunkt für Öffentlichkeitsarbeit der Nachwuchsprojekte

(3) Innerhalb des Vereins unterstützen sich die Mitglieder:

  • Schulung medialer Kompetenzen (im nationalen oder internationalen Kontext)
  • Erfahrungs- und Informationsaustausch
  • gegenseitiger künstlerischer und produktiver Beistand

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Der Verein kann sich mit seinem Vermögen an dem Zweck des Vereins entsprechenden Initiativen oder an der Produktion eines beispielhaften Projekts beteiligen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder

  1. Ehrenmitglieder
    Werden vom Vorstand gewählt und sind von den Vereinszahlungen- und pflichten befreit.

  1. Förderer
    Förderer können natürliche als auch juristische Personen sein und unterstützen den Verein in ideller oder materieller Hinsicht. Sie sind von den Vereinszahlungen- und pflichten befreit.

(2) Der Verein ist offen für jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Parteizugehörigkeit und Weltanschauung, sofern nicht rassistische oder verfassungsfeindliche Ziele vertreten werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Angabe des vollständigen Namens der natürlichen Person bzw. des Unternehmens, seiner Geschäftsführer oder Inhaber sowie eines festen Ansprechpartners für die Belange des Vereins zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung durch einen Vereinsvorstand in schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Die Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung und die regelmäßige Zahlung der Mitgliedsbeiträge voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(3) Ehrenmitgliedschaften werden durch den Vorstand verliehen. Mitglieder können jederzeit Vorschläge einbringen.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Vereins, durch Abmeldung durch das Mitglied, Tod oder Ausschluss.

(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in Folge eines Verstoßes gegen die Satzung bzw. vereinsschädigendem Verhalten. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde innerhalb von sechs Wochen an den Vorstand zulässig, solange seitens des Vorstandes keine Forderungen an das Mitglied offen sind. Über die Beschwerde entscheidet ein Schiedsgericht. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung ist formlos zu stellen. Gründe sind nicht notwendig.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen, Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen der Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat, Unterstützung und Förderung durch den Verein.

(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen der Satzung offen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(4) Sie entlasten den Vorstand

(5) Für Mitglieder als Produzenten eines Vereinsprojektes gilt:

  • Die Rechte an Produktionen im Rahmen der Vereinstätigkeiten bleiben beim jeweiligen Produzenten - Bei Förderung oder Darlehen für ein Projekt wird dem Verein vom Produzenten eine Kostenkalkulation im Vorfeld und eine Kostenabrechnung nach Veröffentlichung des Projektes vorgelegt
  • Dem Verein wird zugesichert, die Auslagen für ein Projekt beim Erzielen von Gewinn durch das Projekt zurückzuzahlen
  • Weitere Regelungen zwischen dem Verein und Produzenten werden in einer Vereinbarung über das Vereinsprojekt zwischen Vereinsvorstand und Produzenten beschlossen

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung:

  • Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
  • Beschlussfähig ist die Mitgliedsversammlung, wenn sie ordnungsgemäß mindestens 1 Woche vorher eingeladen wurde.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
  • Die Einladung erfolgt schriftlich und beinhaltet die Tagesordnung, Ort, Datum und Zeit der Mitgliedsversammlung.
  • Die Mitgliedsversammlung wählt ein Protokollführer, welcher den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung festhält. Der Protokollführer beurkundet gemeinsam mit dem Vorsitzenden das Protokoll der Mitgliedsversammlung.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstands

    2. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

    3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    5. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

  • Beschlüsse der Mitgliedsversammlung kommen durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

2. Vereinsvorstand

  • Dem Vorstand gehören 5 Mitglieder an:

Der Vorsitzende (Präsident),
Der 1. stellvertretende Vorsitzende,
Der 2. stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart,
sowie ein Kassenprüfer

  • Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
  • Der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart können den Verein gerichtlich und außer gerichtlich einzeln vertreten. Der erste stellvertretende und zweite stellvertretende Vorstandsvorsitzende sowie der Kassenprüfer sind jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  • Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten
    Vorstandswahl Nachfolger zu benennen.
  • Wählbar und wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, soweit keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit i.S.d. §§ 104 f. BGB bestehen.
  • Der Vorstand legt die Wahlformalitäten für die Vorstandswahlen fest. Diese sind in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl findet auf der kommenden Mitgliederversammlung statt, sobald mnd. fünf Vereinsmitglieder diesen Wunsch schriftlich beim Vorstand angezeigt haben oder ein Vorstandsmitglied seinen Posten zur Wahl stellt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb von vier Wochen und liegt max. zwei weitere Wochen in der Zukunft.

 

§ 8 Finanzen

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch einen einmalig zu leistendem Aufnahmebeitrag, jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus Veranstaltungen, Sponsorentätigkeiten, Fördergeldern und Zuschüssen.

(2) Die einmalig und jährlich zu leistenden Beitragshöhen sind von der Mitgliederversammlung festzulegen. Dabei können die Mitgliedsbeiträge pro Mitglied je nach Zweckgebundenheit divergieren.

(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist auf Anforderung des Vorstands im voraus, spätestens aber bis Ende Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Der Aufnahmebeitrag ist unverzüglich nach Bestätigung der Aufnahme in den Verein zu zahlen. Über die Beiträge erhalten die Mitglieder auf Wunsch eine Rechnung.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Die finanziellen Mittel sind nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und strengsten Sparsamkeit einzusetzen.

 

§ 9 Rechnungswesen

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er wird aus den Reihen des Vorstandes vom Vorstand gewählt.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er die Rechnungsführung dem Kassenprüfer vor.

(5) Der Kassenprüfer wird aus den Reihen des Vorstandes gewählt.

(6) Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt die Kassengeschäfte jederzeit zu prüfen.

 

§ 10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

 

§ 11 Zweckänderung

Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dies nach einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Verfahren mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §7 Absatz 1 der Satzung. Die schriftliche Abstimmung hat binnen 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

§12 Haftung

(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

(2) Bei schadhaften und grob fahrlässigen Verhalten, haftet das Mitglied selbst.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins muss durch eine einstimmige Abstimmung aller Vereinsmitglieder in einer satzungsgemäß einberufen Mitgliedsversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Die Bestimmung hierfür obliegt dem Vorstand. Vor der Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens und der bestehenden Nutzungsrechte nach §31 UrhG erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

 

§ 14 Schiedsvereinbarung

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 11.12.2007 errichtet und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Schiedsvereinbarung

Gemäß § 14 der vorstehenden Satzung ist nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil der Satzung.

 

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

 

§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

 

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

 

§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

 

§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

 

§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gemäß § 1045 ZPO.

 

§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt gemäß § 1034 I ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

 

§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

 

§ 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

 

§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

 

§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gemäß § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

 

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